Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (ALZB)
gültig ab 01.10.2004
1. Vertragsabschluß und -inhalt:
Lieferverträge schließen wir nur zu den nachfolgenden Bedingungen ab, auch wenn wir uns bei ständiger Geschäftsbeziehung häufig nicht ausdrücklich darauf berufen. Abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nicht. Spätestens durch Entgegennahme der Lieferung bzw. der ersten Teillieferung erklärt sich der Besteller mit der Auftragsbestätigung und der ausschließlichen Geltung dieser ALZB einverstanden. Sämtliche Angebote sind freibleibend. Alle Abweichungen von diesem Vertrag bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns. Sollte eine Bestimmung dieser ALZB unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen gültig. Die Vertragsparteien werden die ungültige Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende ersetzen.Der Besteller darf Ansprüche aus dem Vertrag nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung an Dritte abtreten.
2. Preise:
Unsere Preise gelten ausschließlich Verpackung und Umsatzsteuer. Verändern sich nach Vertragsschluß preisbildende Faktoren, können wir für Lieferungen mit Fälligkeit später als vier Monate nach Vertragsschluß die Preise entsprechend anpassen.
3. Versand, Verpackung:
Der Versand erfolgt grundsätzlich, d.h. sofern nichts Gegenteiliges schriftlich festgelegt wurde, auf Rechnung und Risiko des Bestellers. Die Verpackung wird dem Besteller in Rechnung gestellt.
4. Gefahrenübergang:
Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Ware das Lieferwerk verläßt oder dem Besteller zur Verfügung gestellt wird. Bei Transportschäden oder Lieferung falschen Materials durch Verwechslung beim Transporteur hat der Besteller das Transportunternehmen sofort zu benachrichtigen und das Erforderliche zu veranlassen. Bei Rücknahme von Ware trägt der Besteller die Gefahr bis zum Eingang im Lieferwerk.
5. Abnahme:
Ist eine Abnahme nach besonderen Bedingungen vereinbart, erfolgt die Abnahme vom Lieferwerk auf Kosten des Bestellers. Erfolgt die Abnahme auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht, gilt die Ware als abgenommen, sobald sie das Werk verläßt.
6. Mehr- oder Minderlieferung, Toleranzen:
Fertigungs- oder versandbedingte Abweichungen auf Gewicht und Stückzahl bis zu 10 v.H. bei Spezialitäten bis zu 30 v.H. sind hinsichtlich der gesamten Auftragsmenge wie auch hinsichtlich jeder Teillieferung gestattet. Für Beanstandungen von DlN-/EN genormten Waren gelten die DIN-/EN- Toleranzen. Das vom Lieferwerk festgestellte Gewicht gilt als maßgebend. Geringe Ausbleichungen oder Verblassungen der Farben bleiben vorbehalten.
7. Gewährleistung, Haftung:
Beanstandungen des Gewichts, der Stückzahl sowie sonstige offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens aber zwei Wochen nach Empfang der Ware, versteckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Rügt der Besteller Mängel nicht rechtzeitig und stellt er auf Verlangen nicht unverzüglich Proben der beanstandeten Ware zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche. Sachliche Behandlung einer Mängelrüge ist kein Verzicht auf die Einhaltung dieser Bestimmung. Alle Gewährleistungsansprüche, auch wegen versteckter Mängel, verjähren – soweit nicht das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt - spätestens zwölf Monate nach Lieferung. Für Verbraucher gilt diese First beim Kauf gebrauchter, beweglicher Sachen. Gegenüber Unternehmern ist die Haftung für Mängelansprüche bei gebrauchten Sachen ausgeschlossen. Bei berechtigten Beanstandungen hat der Besteller nach unserer Wahl Anspruch auf kostenlose Ersatzlieferung oder Gutschrift gegen Rückgabe der beanstandeten Waren. Verweigern wir Ersatzlieferung oder Nachbesserung oder erbringen wir sie nicht binnen einer angemessenen Frist oder ist die als Ersatz gelieferte oder nachgebesserte Ware erneut mangelhaft, kann der Besteller Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Weitergehende Ansprüche des Bestellers aus Gesetz und Vertrag, insbesondere von Schäden, die nicht den Liefergegenstand selbst betreffen, sind ausgeschlossen, ausgenommen Ansprüche, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Wegen mangelhafter Teillieferung kann nicht Ersatz der Gesamtlieferung oder der übrigen Teillieferungen gefordert werden. Wir können die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller seine Verpflichtungen nicht in angemessener Höhe erfüllt. Für technische Beratung über Anwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten unserer Produkte sowie alle hiermit zusammenhängenden sonstigen Angaben durch uns oder für uns Handelnde, haften wir nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung, vorausgesetzt, dassder Besteller die Informationen erteilt hat, die für die ordnungsgemäße Beratung erforderlich waren. Die Prüfung, ob sich die bestellte oder vorgeschlagene Ware für den vom Besteller vorgesehenen Verwendungszweck eignet, ist Pflicht des Bestellers; wir übernehmen für die Eignung keine Gewähr. Zugesicherte Eigenschaften müssen ausdrücklich schriftlich im einzelnen als solche bezeichnet werden. Für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften haften wir allenfalls entsprechend Abs. 2 und 3. Auf Schadensersatz haften wir nur, wenn die Zusicherung den Zweck verfolgte, den Besteller gegen den eingetretenen Schaden abzusichern. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
8. Werkzeuge, Muster, Schutzrechte Dritter:
Auch durch Vergütung von Kostenanteilen für Werkzeuge bleiben diese unser Eigentum, unbeschadet etwaiger Musterschutzansprüche des Bestellers. Die Werkzeuge werden ausschließlich für Lieferungen an den Besteller verwendet, so lange dieser seine Abnahme- und Zahlungsverpflichtungen erfüllt. Ist seit der letzten Lieferung ein Jahr vergangen, sind wir zur anderweitigen Verwendung berechtigt. Drei Jahre nach der letzten Lieferung können wir die Werkzeuge verschrotten. Muster die einer Lieferung zugrunde gelegt werden, gelten nur als ungefähre Grundlage der Lieferung. Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt der Besteller uns von sämtlichen Ansprüchen frei. Bei Vertragsverletzungen des Bestellers stehen seine Schutzrechte einer vertragsmäßigen Verwertung der Ware durch uns nicht entgegen.
9. Lieferfristen:
Die Lieferfristen sind maßgebend für der Zeitpunkt der Lieferung ab Werk. Sie gelten nur ungefähr; sie verlängern sich angemessen, wenn der Besteller seine Verpflichtungen nicht einhält. Auch bei Terminvereinbarungen geraten wir nur durch Mahnung in Verzug. Im Falle der Zusage ausdrücklich verbindlicher Lieferfristen und Liefertermine kann der Besteller nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist den rückständigen Teil des Auftrags streichen, wenn die teilweise Erfüllung des Vertrags für ihn kein Interesse hat. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Werden wir an der Erfüllung unserer Verpflichtung durch unvorhergesehene Umstände gehindert, die trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwendbar waren, verlängert sich die Lieferfrist um die Zeitdauer der Behinderung. Dies gilt auch bei Arbeitskämpfen, Störungen im eigenen Betriebsablauf, Störungen im Betriebsablauf unserer Unterlieferanten einschließlich der Transportunternehmer, Störungen durch Maßnahmen der öffentlichen Hand und Störungen der Verkehrswege. Wird infolge dieser Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir ohne Schadensersatzpflicht von der Lieferpflicht frei. Weist der Besteller nach, dass die nachträgliche Lieferung infolge der Verzögerung für ihn ohne Interesse ist, so kann er unter Ausschluss weiterer Ansprüche vom Vertrag zurücktreten. Abrufe und Spezifikationen einzelner Teillieferungen sind für möglichst gleichmäßige Zeiträume und Mengen und so rechtzeitig vorzunehmen, dass eine ordnungsgemäße Herstellung und Lieferung innerhalb der Vertragsfrist möglich ist. Ist eine Frist für die Einteilung nicht bestimmt, gelten drei Monate als vereinbart. Wird nicht oder nicht rechtzeitig abgerufen oder spezifiziert, sind wir berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Ist eine Abnahmefrist festgesetzt, so sind wir über ihren Ablauf hinaus nicht zur Lieferung verpflichtet.
10. Kreditgrundlage:
Werden uns nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, die die Annahme begründen, dass die Vermögensverhältnisse des Bestellers sich so verschlechtert haben, dass die Gegenleistung gefährdet ist, z.B. zahlt der Besteller fällige Rechnungen nicht, löst er Wechsel oder Schecks nicht ein, werden ausstehende Lieferungen von uns
a) nur gegen Vorauskasse ausgeführt, wenn sie Sachen zum Gegenstand haben, die aufgrund von Maßen, Formen, Mengen usw. nur für einen bestimmten Besteller geeignet sind;
b) in allen anderen Fällen Zug um Zug gegen Barzahlung ausgeführt.
Bleiben angeforderte Vorauszahlungen aus oder erfolgt keine Bezahlung bei Lieferung, werden wir von unserer Leistungspflicht frei und können nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der Besteller wird uns alle Forderungen offen legen und genau bezeichnen, die ihm gegen Dritte zustehen, sofern diesen Forderungen Material von uns zugrunde lag. Der Besteller räumt uns schon jetzt das Recht ein, Geschäftsräume, in denen Eigentumsvorbehaltsware lagert, zu besichtigen und diese ggf. herauszuverlangen oder in geeigneter Weise sicherzustellen. In diesen Fällen wird dem Besteller der Verwertungsbetrag abzüglich der Verwertungskosten gutgeschrieben.
11. Eigentumsvorbehalt:
Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren sowie an den etwa aus ihrer Be- und Verarbeitung entstehenden Erzeugnissen (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung aller uns aus der Geschäftsverbindung jetzt oder künftig gegen den Besteller zustehenden Ansprüche vor. Der Besteller ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware verpflichtet. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass daraus für uns Verpflichtungen entstehen. Verarbeitet der Besteller Vorbehaltsware mit anderen Waren, so steht uns das Miteigentum an den neuen Erzeugnissen im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zu den anderen Waren z. Z. der Be- und Verarbeitung zu. Seine durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung der gelieferten Waren mit anderen Waren möglicherweise entstehenden Miteigentumsanteile überträgt der Besteller schon jetzt auf uns. Der Besteller wird alle in unserem Eigentum stehenden Gegenstände für uns mit kaufmännischer Sorgfalt verwahren. Der Besteller darf die gelieferten Waren und die aus ihrer Be- oder Verarbeitung, ihrer Verbindung, Vermengung und Vermischung entstehenden Erzeugnisse nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr entweder gegen Barzahlung oder bei Zieleinräumung unter Eigentumsvorbehalt veräußern. Sicherungsübertragungen, Verpfändungen und andere Verfügungen, die unsere Rechte gefährden, sind nicht gestattet. Die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen, die Vorbehaltsware betreffenden Rechtsgrund zustehenden Forderungen, tritt der Besteller schon jetzt an uns zu unserer Sicherung in Höhe des Wertes der weiterveräußerten Vorbehaltsware oder des Verkaufserlöses ab, wenn dieser den Warenwert nicht erreicht hat. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller mit anderen Waren verkauft, so tritt der Besteller die Kaufpreisforderung für die Vorbehaltsware in voller Höhe oder im Falle vorheriger Be- oder Verarbeitung mit uns nicht gehörigen Waren in Höhe des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware ab. Erfolgt ein solcher Verkauf zu einem Gesamtpreis, so tritt der Besteller die Kaufpreisforderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die Gegenstand dieses Kaufes ist, ab. Solange der Besteller seinen Verpflichtungen nachkommt, wird die Abtretung als stille Abtretung behandelt, und der Besteller ist zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts und ein Herausgabeverlangen nach diesen Bedingungen gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Übersteigt der Wert der Sicherungen unsere Forderungen um mehr als 20%, so ist der Besteller berechtigt, insoweit die Freigabe der Sicherung zu verlangen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat der Besteller uns sofort unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen anzuzeigen. Die Kosten der Intervention trägt der Besteller.
12. Aufrechnung, Zurückhaltung:
Der Besteller ist nur berechtigt, gegenüber unseren Zahlungsansprüchen aufzurechnen oder Zahlungen zurückzuhalten, wenn die Gegenansprüche von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
13. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen:
Hält der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht ein, wird er Zahlungen, die auf an uns abgetretene Forderungen bei ihm eingehen, unverzüglich an uns weiterleiten. Der Besteller darf die gemäß Ziff. 11 in unserem Allein- oder Miteigentum stehenden Waren nicht ohne unsere Zustimmung veräußern und hat sie auf unser Verlangen herauszugeben. Unser Herausgabeverlangen gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Wir sind berechtigt, Verzugszinsen – sofern nicht tatsächlich höhere Zinsen nachweisbar angefallen sind- in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz, jeweils pro Jahr verlangen. Wir sind nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
14. Erfüllungsort, Gerichtsstand:
Erfüllungsort für die Lieferung und für die Zahlungen ist Ingolstadt. Gerichtsstand ist Ingolstadt.
15 .Recht:
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.
16. Datenschutz:
Wir verarbeiten die vom Besteller erhaltenen personenbezogenen Daten.
Spiess Blechtechnik GmbH